Jeder Jugendleiter kennt das Problem: Man hat tolle Bilder von der letzten Ferienfahrt gemacht und weiß nicht so richtig, was man nun damit machen darf und was nicht. Dieser Beitrag soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen und die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Bildrechten beantworten.

Wer besitzt die Rechte an dem Bild, das ich geknipst habe?

Boat_Kid_Drawer_6247_by_Agus_EM

Sobald ich ein Foto von einer Person mache, werde ich zum Urheber des Bildes, darf es im privaten Rahmen kopieren, ausdrucken, einrahmen und bei mir zu Hause an die Wand hängen und es meiner Familie und meinen Freunden zeigen. Will ich es allerdings veröffentlichen, kommt das Recht am eigenen Bild ( §22 des Kunsturhebergesetzes) ins Spiel:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Da auf Sommerlagerfotos meist Minderjährige zu sehen sind, braucht man das Einverständnis BEIDER Eltern ( §§ 16271629 BGB), um diese veröffentlichen zu dürfen. Trotzdem kann es nicht schaden, das Kind selbst auch zu fragen, ob es damit einverstanden ist.

Möchte man „nur mal eben“ einen Post zur letzten Gruppenaktion auf die Facebook-Seite setzen und braucht zur Illustration noch ein Foto, sollte man auf „sicheres“ Bildmaterial zurückgreifen, auf dem entweder gar keine Kinder zu erkennen sind, oder nur diejenigen, deren ausdrückliche Erlaubnis man bereits hat. Wahlweise kann man auch auf den Service von kostenpflichtigen Foto-Datenbanken wie fotolia.com zurückgreifen. Oder man klickt sich durch die ständig wachsende Zahl an frei verfügbaren Fotos mit Creative-Commons-Lizenzen.

Edit: Tatsächlich ist es nicht erlaubt, Fotos von fotolia und Co. auf facebook und ähnlichen sozialen Netzwerken hochzuladen, da man damit gleichzeitig auch deren Nutzungsrechte an die entsprechenden Unternehmen weitergibt. Stattdessen kann man diese Bilder z.B. auf der eigenen Homepage hochladen und über facebook darauf verlinken.

Die Bildrechte sind ein sehr schwammiger unübersichtlicher Bereich mit vielen Sonderfällen und Ausnahmen. Wer da noch einmal genauer nachlesen will, dem empfehle ich den passenden Beitrag von Thomas Pfeiffer auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung: http://pb21.de/2011/09/das-recht-am-eigenen-bild-teil-i-die-theorie/ .

Wie hole ich mir das Einverständnis der abgebildeten Personen?

Thumbs_up

Am Besten schriftlich (im Übrigen fallen E-Mails auch in diesen Bereich).

Viele Leiter versuchen sich abzusichern, indem Sie vor Beginn einer Veranstaltung, eines Ausflugs oder Lagers eine entsprechende Passage in die Anmeldung setzen. In dieser wird darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung Fotos gemacht und anschließend veröffentlicht werden. Zwar halten  Vorab-Ankündigungen vor Gericht nicht immer stand, mindern  das Streitpotential aber erheblich.

Wer ganz sicher sein will, lässt sich vor Veröffentlichung noch einmal von den Abgebildeten bzw. deren Eltern bestätigen, dass sie wirklich und konkret in diesem Fall mit diesem Bild damit einverstanden sind. Ebenso macht es für viele Eltern einen Unterschied, ob man bloß das Bild des Kindes veröffentlicht, oder ob man es direkt dabei auch namentlich nennt bzw taggt. Klärt dies unbedingt vorher mit ab!

Einen praktikablen Ansatz stellt der Blog der evangelischen Kirche in Westfalen vor: Man kann auf der Ferienfreizeit auch ein jugendliches Redaktionsteam zusammenstellen, das sich zunächst Kriterien für einen Foto-Kodex überlegt, die man dann gemeinsam mit den Teilnehmern der Freizeit festlegt. Dadurch können sich die Kinder und Jugendlichen einmal selbst mit ihren Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen und können aktiv mitentscheiden, welche Art von Fotos sie veröffentlicht sehen möchten und welche nicht. Dieses Redaktionsteam ist dann für die Dokumentation des Lagers verantwortlich und soll dann nicht mehr als 10 aussagekräftige Fotos auswählen, die für die Veröffentlichung freigegeben werden können. Daraufhin werden dann nur noch die Kinder, die darauf abgebildet sind, um ihre Erlaubnis gefragt (vorbehaltlich des Einverständnisses ihrer Erziehungsberechtigten natürlich).

Dieser Ansatz macht eine kontinuierliche Elternarbeit und schriftliche Absicherung nicht überflüssig, aber er stellt eine Möglichkeit dar, etwas geschickter mit der Problematik umzugehen.

 

Wie ist das mit Facebook denn nun?

facebook

In den „Rechten und Pflichten“ steht dazu:

Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).

Im Klartext heißt das: Alles und Nichts. Diese Formulierung ist bewusst extrem offen gehalten und es ist noch überhaupt nicht geklärt, ob sie rechtlich wirksam ist (siehe dazu: http://irights.info/inhalte-auf-facebook-veroffentlichen-was-muss-ich-beachten).

Wenn diese aber so vollständig wirksam ist, dann ist vor allem der Unterpunkt zur Unterlizenzierung wichtig. Denn damit kann Facebook die Nutzungsrechte an deinen Inhalten an Dritte weitergeben, was u.a. auch eine weitere Verbreitung und Veröffentlichung beinhaltet.

Daher macht es Sinn, auch bei Postings auf der eigenen Pinnwand mit den „richtigen“ Privatsphäreeinstellungen Vorsicht walten zu lassen.

Fanpages  sind ohnehin immer öffentlich zugänglich und können von Suchmaschinen wie Google oder Bing gefunden werden. Daher gilt ein Posting darauf automatisch als Veröffentlichung.

Ein spezielles Dossier zum Thema „Smartsurfen“ speziell für Pfadfinderleiter/innen mit weiteren Infos zu Medienarbeit bei den Pfadfindern findet ihr unter: http://www.pfadfinden.de/fileadmin/BUND/projekte/surfsmart/rdp_Smartsurfen_Broschuere.pdf

So weit, so gut!

Wenn Ihr noch Fragen, Anmerkungen oder Ergänzungen zu dem Beitrag habt, könnt Ihr gerne kommentieren!

Cheers,

Eure Kahzn

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